Zusammen sind wir stärker

Satzung

Satzung des

Handel- und Gewerbeverein Munderkingen e.V. (HGV)

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Handel- und Gewerbeverein Munderkingen e.V. (HGV)
und hat seinen Sitz in Munderkingen.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 

Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk,  sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung  der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein soll dazu

a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.

b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,

c)  durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung 

ermöglichen,

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1.)         Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben

a) Handeltreibende

b) Handwerker

c)  Gewerbetreibende einschließlich Klein- und Mittelindustrie

d) freiberuflich Schaffende

e) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind

f)  Freunde des selbständigen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen.

Über Einzelfälle entscheidet die Vorstandschaft.

2.)         Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss.  Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf 
Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3.)         Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den 

Vorstand);

b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den 

Rechtsnachfolger übergehen;

c)  durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter  Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.  Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch  ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen  Rechtsanspruch;

d) durch Auflösung des Vereins;

4.)         auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. 

Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung 
gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind 
verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. 

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der  Beiträge befreit.

Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von 
grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die 
Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und  dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Anlässen oder Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in  der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7

Organe des Vereins

1.  Vorstand

Er besteht aus:

1.) dem Vorsitzenden 2.) dem Stellvertreter 3.) dem Schriftführer 4.) dem Kassierer

2.  Ausschuss

Er besteht aus:

a.)         den 4 Mitgliedern des Vorstandes

b.)         10 weiteren Vereinsmitgliedern oder mindestens 10% der Mitglieder

3.  Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der 
Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Der Vorsitzende als  auch sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im einzelnen haben

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zu Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten,

b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c)  der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von  der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in 
Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und die Kassenprüfer werden von  der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder  Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen: jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die 
Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl 
des Vorsitzenden.

§ 9
Ausschuss

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es 
sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, 
vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Verein im einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu 
Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss  Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die  Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit  der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung, § 13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch 
Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen  Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c)  die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,

d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins,

e) die Änderung der Vereinssatzung,

f)  Entlastung des Vorstandes,

g) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der 
Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder  (siehe Schlussbestimmung, § 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden  Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die 
Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den 
Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhalten der Versammlung durch Veröffentlichung im örtlichen  Amtsblatt, Donauboten der Stadt Munderkingen oder in der Tagespresse. Sie kann auch schriftlich an  jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der  Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen 
Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ 

mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3  zustimmen. Die Abstimmung hat geheim  zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder 
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins  eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13
Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet.
Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31. Mai 1999 beschlossen

 

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